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Beim Arbeitgeberdarlehen handelt es sich um ein meist zweckgebundenes Darlehen, dass man nicht von einem Kreditinstitut erhält, sondern von seinem Arbeitgeber. Das auch als Personalkredit bezeichnete Darlehen wird vom Unternehmen gewährt, um dem Mitarbeiter die Wertschätzung des Unternehmens zu zeigen und ihn an sich zu binden.

Die für das Arbeitgeberdarlehen anfallenden Zinsen richten sich dabei nach dem Maßstabszinssatz, der wiederum vom Effektivzinssatz abhängt, den die Bundesbank in regelmäßigen Abständen veröffentlicht.

Grundsätze für ein Arbeitgeberdarlehen

Möchte ein Unternehmen solche Darlehen für seine Belegschaft anbieten, müssen bestimmte Grundsätze eingehalten werden. Hier ist es vor allem wichtig, niemanden zu bevorteilen. Ein Arbeitgeberdarlehen darf nicht:

Das Verbot bezüglich des Warenkaufs mithilfe des Arbeitgeberdarlehens ist in § 107 Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung (GewO) festgeschrieben. Die Ausnahme bildet die Absicht des Darlehensnehmers, sich mit der Darlehenssumme im Falle eines Börsengangs Anteile des Unternehmens in Form von Aktien zuzulegen.

Muster für einen Vertrag beim Arbeitgeberdarlehen

arbeitgeberdarlehen

Wann immer ein Darlehen gewährt wird, sollte dies in schriftlicher Form geschehen. Ein solcher Darlehensvertrag gibt beiden Parteien größtmögliche Rechtssicherheit und klärt bereits im Vorfeld offene Fragen.

Zu den Bestandteilen des Vertrages gehören neben den üblichen Angaben zu den Parteien und der Höhe der Darlehenssumme noch die folgenden Punkte:

Steuerliche Behandlung von Arbeitgeberdarlehen

Der Vertrag über ein Arbeitgeberdarlehen ist hinsichtlich des Steuerrechts zu behandeln, wie jeder herkömmliche Kredit. Das bedeutet, dass Steuern anfallen können, wenn die Konditionen für das Darlehen sehr günstig sind.

  • Unterschreitet nämlich der gewährte Zinssatz den von der Bundesbank festgelegten Referenzzins, gilt die Differenz zwischen beiden als zu versteuernder, geldwerter Vorteil für den Darlehensnehmer.

Die Details zum Geldwerten Vorteil sind in § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG (Einkommenssteuergesetz) geregelt. Die Höhe der steuerlichen Freigrenze liegt bei 44 Euro. Sobald diese Grenze überschritten wird, ist der darüberliegende Betrag zu versteuern.

Berechnung des Zinsvorteils beim Arbeitgeberdarlehen

Eine Beispielrechnung kann zeigen, wie der Zinsvorteil bei einem Arbeitgeberdarlehen ermittelt wird. Eine solche Berechnung ist sinnvoll, um herauszufinden, ob man als Darlehensnehmer Steuern zahlen muss oder nicht.

  • Nimmt man an, ein Arbeitgeber gewährt seinem Mitarbeiter ein Arbeitgeberdarlehen in Höhe von 20.000 Euro. Der Referenzzinssatz der Bundesbank liegt bei 5,7 % (von diesem werden 4% errechnet, was 0,228 ergibt). 5,7 % abzüglich 0,228 ergibt als Zwischensumme 5,472 %. Verlangt der Arbeitgeber 5,1 % Zinsen, dann ergibt sich ein Zinsvorteil von 0,372.
    Nun braucht man lediglich die Darlehenssumme von 20.000 Euro mit 0,372 % zu multiplizieren und erhält als Ergebnis 74,40 Euro jährlich oder 6,20 Euro pro Monat, womit die Freigrenze nicht erreicht wird. Es ist also keine Versteuerung notwendig.
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Die Rückzahlung beim Arbeitgeberdarlehen

Die Rückzahlung beim Arbeitgeberdarlehen sollte im Darlehensvertrag festgehalten sein. Meist ist das Unternehmen bereit, eine sehr flexible Regelung zur Laufzeit und zur Rückzahlung zu gewähren. Dies ist der Fall, weil das Unternehmen als Sicherheit auf das Einkommen des Mitarbeiters zurückgreifen kann.

In der Regel wird die zu zahlende Rate direkt vom Gehalt des Darlehensnehmers abgezogen. Schwierig kann es für das Unternehmen werden, wenn der Mitarbeiter kündigt und keine neue Stelle findet oder wenn er über einen sehr langen Zeitraum hinweg erkrankt. Diese Situationen können zur Zahlungsunfähigkeit führen.

Das Arbeitgeberdarlehen und seine Höhe

Bezüglich der Höhe beim Arbeitgeberdarlehen zeigen die Erfahrungen, dass die Unternehmen oft Darlehen in Höhe von 10.000 bis maximal 20.000 Euro gewähren. Manchmal erhält der Arbeitnehmer auch geringere Summen um die 5.000 Euro. Eher selten ist es der Fall, dass das Arbeitgeberdarlehen einen Großteil des Fremdkapitals für eine Baufinanzierung stellt.

Hier kommt es vermutlich sehr auf das Verhandlungsgeschick des Antragstellers an. Meist spielen auch die Dauer der Betriebszugehörigkeit sowie die Höhe des Lohnes eine wichtige Rolle bei der Festlegung der Darlehenssumme.


Quellen

Gewerbeordnung (GewO) § 107 Abs. 2 Satz 2 »
Einkommensteuergesetz (EStG) § 8 Abs. 2 »
Stein, Anette / Schulze, Eike: Immobilien- und Baufinanzierung »
Noosten, Dirk: Die private Bau- und Immobilienfinanzierung: Eine Einführung für Planer und Auftragnehmer von Bauleistungen »