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In Deutschland entsteht eigenständiger Wohnraum in einem Mehrfamilienhaus mit mehr als einem Eigentümer auf Grundlage des Wohnungseigentumsgesetzes. Hier wird u.a. die Frage geklärt, welche Bedingungen zu erfüllen sind, damit überhaupt Eigentumswohnungen als Alleineigentum entstehen können.

Und genau hier kommt der Aufteilungsplan ins Spiel. Wohnungen als Sondereigentum können nur in die Teilungserklärung aufgenommen werden, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen.

So muss der Wohnraum von Wänden und Decken umgeben sein sowie die Möglichkeit der Verschließbarkeit bieten – um den Grundsatz der Abgeschlossenheit nach § 3 WEG (Wohnungseigentumsgesetz) zu erfüllen. Des Weiteren ist, um ein Mehrfamilienhaus in verschiedene Eigentumswohnungen zu unterteilen, die Teilungserklärung notwendig.

Letztere erfolgt durch den Eigentümer gegenüber dem Grundbuchamt. Bis zu dieser Stelle spielt der Teilungsplan offensichtlich noch keine größere Rolle. Nach § 7 WEG muss im Fall einer Aufspaltung in mehrere Miteigentumsanteile für jedes Sondereigentum ein eigenes Grundbuchblatt angelegt werden.

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Der Aufteilungsplan im Grundbuch

Letztlich geht der Aufteilungsplan in seinen rechtlichen Rahmenbedingungen vor allem auf das Wohnungseigentumsgesetz zurück.

Dies macht die Ausfertigung des Teilungsplans zum Bestandteil der Anlagen zur Bedingung für die Erstellung des Grundbuchblatts – und somit auch zur Voraussetzung für die Verkehrsfähigkeit des Wohnraums.

Aus dem Aufteilungsplan muss:

ersichtlich sein. Ausgestellt im Regelfall von der Baubehörde, umfasst der Plan eine Bauzeichnung im Maßstab 1:100.

  • Der Aufteilungsplan hat nicht nur im Zusammenhang mit dem WEG Bedeutung. Gerade im Hinblick auf ein Baudarlehen wird die Bank von potenziellen Wohnungsbesitzern immer die Teilungserklärung samt Teilungsplan einfordern und im Zuge der Prüfung eines Finanzierungsprojekts unter die Lupe nehmen.