Jedes Grundbuchblatt enthält Informationen zu dem Grundstück bzw. den Grundstücken von jeweils einem Eigentümer. Früher bestand das Grundbuch aus großen Folien, heute wird es in Form von Heftern geführt, in denen die einzelnen Grundbuchblätter enthalten sind. Dieses ist ein Verzeichnis der Eigentumsverhältnisse von Grundstücken und darauf befindlichen Bauwerken (Gebäuden). Im Grundbuch werden einzelne Grundbuchblätter gesammelt.
Inhaltsverzeichnis:
Der Inhalt vom Grundbuchblatt
Zu den fünf Grundbuchblättern gehören:
- Aufschrift: Hier wird das jeweils zuständige Amtsgericht, der entsprechende Grundbuchbezirk sowie die Nummer des Grundbuchblattes festgehalten.
- Bestandsverzeichnis: In diesem Verzeichnis wird das Grundstück detailliert beschrieben (Angaben des Katasteramts mit Gemarkung, Größe, Lage mit Straße und Hausnummer, Nutzungsart der Gebäude- und Freiflächen).
- Abteilung I: Hier werden die Eigentümer vermerkt. Sind mehrere Eigentümer vorhanden, wird zusätzlich das Rechtsverhältnis (z. B. Erbengemeinschaft, Miteigentümerschaft) niedergeschrieben. Auch die Form des Erwerbs ist eingetragen (z. B. Kauf, Erbschaft).
- Abteilung II: Dieses Grundbuchblatt gibt Aufschluss über vorhandene Belastungen (z. B. Erbbaurechte, Wohnungsrechte, Wegerechte), die andere Personen an diesem Grundstück besitzen. Auch Informationen über Beschränkungen des Verfügungsrechts, denen der Eigentümer vielleicht unterliegt, werden auf dieser Seite festgehalten (z. B. laufendes Insolvenzverfahren).
- Abteilung III: Hier finden sich Informationen zu Grundschulden oder Hypotheken. Diese Eintragungen sind vor allem für Gläubiger (z. B. Versicherungen, Banken, sonstige Kreditgeber) wichtig, da zudem die Zahlung bestimmter Summen aus dem Grundstück festgehalten werden.
Wer nachweisen kann, dass er ein berechtigtes Interesse daran hat, ein Grundbuchblatt einzusehen, der erhält alle wichtigen Informationen, um eventuelle Forderungen (z. B. aus einem Baukredit oder einem Darlehen) besser geltend machen zu können.
Das Grundbuchblatt und seine Bedeutung für Immobiliengeschäfte
Das gesamte Grundbuch und jedes enthaltene Blatt zu einem Grundstück ist für Kreditgeber mit entscheidend, ob ein Baukredit oder ein Darlehen gewährt wird. Das Kreditinstitut hat aufgrund des hohen Risikos, das es mit der Gewährung eines Kredits eingeht, Interesse an allen relevanten Informationen zu den Grundstückseigenschaften, den Eigentumsverhältnissen sowie zu eventuell bereits existierenden Belastungen.
All diese Fakten dienen letztlich dazu, das Grundstück zu bewerten, auf dieser Grundlage ein Darlehen und die Höhe einer möglichen Darlehenssumme festzulegen und dem Darlehensnehmer zu unterbreiten.
- Je weniger Informationen im Grundbuchblatt der Abteilung II und III zu finden sind, umso höher wird die Bank ein Grundstück bewerten können. Je weniger Belastungen oder Rechte Dritter existieren, desto einfacher kann die Bank es beispielsweise bei einer Zwangsversteigerung nutzen, um sein Geld zurückzuholen.
Grundbuchblatt: die wichtigsten Fakten
Die wichtigsten Fakten zum Grundbuchblatt
- Ein Grundbuchblatt ist Teil des Grundbuches.
- Zu jedem grundstückseigenen Grundbuch gehören fünf Grundbuchblätter.
- Die Blätter sind in Aufschrift, Bestandsverzeichnis sowie Abteilung I bis III untergliedert. Jedes Grundbuch besteht also aus fünf Bestandteilen und hat zur besseren Übersicht fünf einzelne Blätter. Die Vorlage findet sich in der Grundbuchordnung (GBO).
- Jedes Blatt gibt Auskunft über einen jeweils eigenen Bereich.
- Die Einsicht in ein Grundbuchblatt ist aufgrund der sensiblen Informationen vom Gesetzgeber beschränkt worden.
Quellen
Brehm, Wolfgang / Berger, Christian: Sachenrecht »
Jahn, Wilhelm: Sachenrecht »
Das gesamte Immobilienrecht 2016: Für Vermieter, Hausverwalter, Immobilienmakler, Bauträger, Baufinanzierer. Die Vorschriften für Ausbildung, Studium, Praxis »
Gabler Wirtschafts Lexikon »
Schellhammer, Kurt: Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen: samt Wohnungseigentums- und Grundbuchrecht »