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Laut § 2032 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist unter einer Erbengemeinschaft eine Gruppe von Personen zu verstehen, der gemeinschaftlich der Nachlass eines Verstorbenen zufällt. In einer Erbengemeinschaft werden die einzelnen Erben auch als Miterben bezeichnet.

Wer Mitglied einer solchen Gemeinschaft wird, der erbt nicht einen bestimmten, durch die Anzahl der Erben geteilten, Prozentsatz der Erbmasse, sondern hat als Teil der sogenannten Gesamthandsgemeinschaft gemeinsam mit allen Miterben Anspruch auf das ungeteilte Erbe.

Erbengemeinschaft auflösen

Um eine Erbengemeinschaft auflösen zu können, bedarf es der Zustimmung sämtlicher Miterben. Willigen alle Teile der Erbengemeinschaft ein, so wird mittels der sogenannten Erbauseinandersetzung eine Aufteilung des Erbes zwischen den Miterben vorgenommen. Dies ist eine Methode der Auflösung. Es gibt aber noch weitere Möglichkeiten, eine Erbengemeinschaft aufzulösen:

  • Für die Erbauseinandersetzung ist ein Auseinandersetzungsvertrag notwendig. Dieser kann schriftlich oder mündlich geschlossen werden. In bestimmten Fällen (z. B. bei Immobilien oder Unternehmensanteilen) muss eine notarielle Beglaubigung des Vertrags vorgenommen werden, damit die Erbauseinandersetzung Rechtswirksamkeit erlangt.

Teilungsversteigerung bei der Erbengemeinschaft

Erbengemeinschaft

Bei der Teilzahlungsversteigerung beziehungsweise Teilungsversteigerung möchte ein Miterbe ein nicht in Geldform aufteilbares Grundstück oder eine Immobilie verkaufen lassen, um den ihm zustehenden Teil des Erlöses zu erhalten. Die Miterben können gegen ein solches Anliegen, das beim zuständigen Nachlassgericht beantragt werden muss, nicht vorgehen.

Allerdings haben die Miterben ein Vorkaufsrecht, das sie in Anspruch nehmen können. Auf diese Weise könnte beispielsweise der verkauf des Elternhauses an eine dritte Partei verhindert werden. Möchten die anderen Miterben die Teilungsversteigerung verhindern, können sie dem Miterben die Auszahlung anbieten.

Hausverkauf durch eine Erbengemeinschaft

Oft erben die Nachkommen von ihren Eltern das Haus, in dem sie geboren wurden. Dann taucht die Frage auf, wie man dieses Erbe innerhalb der Gemeinschaft am gerechtesten aufteilt. Da dies meist schwierig ist, entschließt sich eine Erbengemeinschaft sehr oft zum Hausverkauf. Damit die Miterben dies tun kann, müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen:

Will die Erbgemeinschaft, dass das Haus in der Familie bleibt, muss einer der Miterben bereit sein, das Haus zu kaufen, indem er die anderen Parteien der Erbengemeinschaft auszahlt. Hierfür wird der Verkehrswert des Hauses durch einen Gutachter ermittelt und als Basis für den Kaufpreis herangezogen. Über einen solchen Verkauf muss ebenfalls ein notariell beglaubigter Kaufvertrag vorliegen.

Erbengemeinschaft bei einem Grundstück

Wenn ein Verstorbener einer Erbengemeinschaft ein Grundstück hinterlässt, dann ergibt sich daraus die Schwierigkeit, dass ein solches Grundstück nicht hufteilbar ist (außer es handelt sich um ausgedehnte Ländereien, die sich in Parzellen aufteilen lassen). Meist ist der Verkauf des Grundstücks die einzige Möglichkeit, einen teilbaren Nachlass zu erhalten.

Ein solcher Beschluss über den Grundstücksverkauf muss nicht einstimmig sein. Auch eine Mehrheit der Miterben kann gemäß BGB beim Nachlassgericht eine sogenannte Nachlassverwaltungsmaßnahme einklagen.


Quellen

Schmid, Angelika: Erbrecht - Gesetzliche Erbfolge im BGB und Pflichtteil - Ehegattenerbrecht, Familienerbrecht & Erbengemeinschaft »
Horn, Claus-Henrik: Ratgeber für Erben »
Ritter, Heiko: Ratgeber Erbrecht: Erben und Vererben (link: https://books.google.de/books?id=ZZAtDw