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Im Kreditgeschäft gibt es Darlehensaufgelder oder Darlehensabgelder. Der Überbegriff für diese lautet Damnum. Es wird im Darlehensvertrag festgelegt. Das Damnum bildet den Differenzbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag und dem Rückzahlungsbetrag eines Darlehens.

Das bedeutet, im Hinblick auf die beiden Varianten, folgende Verfahrensweisen:

  • in Form von Darlehensaufgeld (Agio) erhöht sich der zurückzuzahlende Darlehensbetrag
  • ist es als Darlehensabgeld (Disagio) vereinbart, reduziert sich der Auszahlungsbetrag.

Die gesetzlichen Grundlagen für das Damnum

Die gesetzlichen Grundlagen für das Damnumund seine steuerrechtliche Relevanz finden sich in § 492 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sowie in § 250 HGB (Handelsgesetzbuch).

Es hat große Ähnlichkeit mit einer vertraglich festgelegten Zinszahlung von Seiten des Darlehensnehmers und wird vom Gesetzgeber als eine Art Ausgleich verstanden.

Ein Unterschied besteht vor allem hinsichtlich der Darlehensform, denn steuerrechtlich hat ein Damnum bei Privatdarlehen andere Folgen, als ein Auf- oder Abgeld für ein Betriebsdarlehen.

Wie wird das Damnum berechnet?

Um zu verdeutlichen, wie man die Höhe des Damnum berechnet, folgt ein einfaches Beispiel. Nimmt man an, dass ein privater Darlehensnehmer ein Darlehen in Höhe von 200.000 Euro beantragt und mit einem Abgeld von 3 % einverstanden ist, so bekommt er nicht die volle Darlehenssumme ausgezahlt, sondern lediglich 194.000 Euro. 6000 Euro werden als Damnum (lat. Begriff für Buße, Verlust, Schaden) einbehalten. Die vom Darlehensnehmer zu tilgende Summe beläuft sich aber weiterhin auf 200.000 Euro.

Welche steuerrechtlichen Folgen hat ein Damnum?

Bei der Vereinbarung eines solchen Damnums ergeben sich immer für beide Seiten Konsequenzen hinsichtlich der steuerrechtlichen Bedeutung. Um die steuerliche Relevanz einordnen zu können, muss man zwischen betrieblichem und privatem Damnum unterscheiden.

Beim privaten Abgeld ist der private Darlehensgeber verpflichtet, den erhaltenen Betrag in dem Jahr anzuzeigen, in welchem er ihn erhalten hat. Der private Nehmer des Darlehens darf das Abgeld allerdings nur steuerlich absetzen, wenn er z. B. mithilfe des Darlehens eine Immobilie erwirbt und dann vermietet. Muss er hingegen eine Einnahme-Überschuss-Rechnung erstellen, weil er Unternehmer ist, kann er den gezahlten Betrag von seinen Werbungskosten abziehen.

Handelt es sich um ein betriebliches Damnum, so erzielt der Geber des Darlehens durch den sogenannten Rechnungsabgrenzungsposten und seine Auflösung mithilfe der Laufzeit eine betriebliche Einnahme (ein Ertrag). Er kann es in Form einer Zinseinnahme zu seinen Betriebseinnahmen hinzufügen, indem er sie in seinen Geldfluss einbaut. Der Darlehensnehmer erhält eine unverzüglich abzugsfähige und aufzuführende Betriebsausgabe. Dient das Darlehen zum Kauf eines wirtschaftlichen Gutes, zählt der Betrag zu den dafür notwendigen Finanzierungskosten.

  • Zu beachten sind auch eventuelle Laufzeitabhängigkeiten beziehungsweise eine nicht vorhandene Laufzeitabhängigkeit des Damnums. Es gibt nämlich laufzeitunabhängige Kreditkosten und auch laufzeitabhängige Zinsen.
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Quellen

Gesetze im Internet: Rechnungsabgrenzungsposten nach HGB »
Gesetze im Internet: Schriftform und Vertragsinhalt nach BGB »
Murmelt, Egon: Spezielle Betriebswirtschaftslehre der Immobilienwirtschaft »
Bähr, Gottfried: Buchführung und Bilanzen »
Thomsen, Iris: Buchführung und Bilanz nach HGB »