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Ein Darlehensgeber verleiht Geldmittel an den Darlehensnehmer. Beide Parteien einigen sich in einem Darlehensvertrag auf bestimmte Rückzahlungsbedingungen, die darin schriftlich festgehalten werden und für beide Seiten verbindlich gelten.

Benötigt der Darlehensnehmer eine größere Geldsumme, ist der Darlehensgeber in der Regel eine Bank.

Wer kann Darlehensgeber sein?

Nach deutschem Recht kann prinzipiell jeder Geld, das er in seinem Besitz hat, an andere verleihen und damit zum Darlehensgeber werden. Geld verleihen dürfen also Privatpersonen ebenso wie Unternehmen.

Hier gilt die Unterscheidung zwischen:

Tatsächlich ist damit auch derjenige Kreditgeber, der sein Geld beispielsweise auf ein Sparbuch einzahlt oder sonstige Geldanlageformen nutzt. Er stellt sein Geld zur Verfügung, die Bank oder der Fonds dürfen mit diesem Geld wirtschaften und der Geldgeber erhält dafür Zinserträge gutgeschrieben. Der Anleger wird zum Darlehensgeber.

Nichts anderes tun Kreditinstitute oder Banken. Sie zählen zu den juristischen Personen, verleihen an den Kunden Geld und erhalten dafür neben der Darlehenssumme noch Zinsen vom Darlehensnehmer.

Welche Pflichten hat ein Darlehensgeber?

Wer als juristische Person Geld verleiht, hat bestimmte Pflichten zu erfüllen, die seinem eigenen und auch dem Schutz des Darlehensnehmers dienen sollen.

Zu diesen Pflichten gehören vor allem:

Diese Pflichten gelten allerdings nur, wenn es sich beim Darlehensgeber um ein Kreditinstitut handelt. In diesem Fall muss der Kreditgeber, wie der Darlehensgeber auch bezeichnet wird, nach § 491a Abs. 3 BGB den Darlehensnehmer über die Vertragsbedingungen angemessener Form aufklären.

Zudem ist in § 488 Absatz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) festgehalten, dass derjenige Darlehensgeber ist, der sich auf Grundlage eines Darlehensvertrages dazu verpflichtet hat, dem Darlehensnehmer den im Vertrag vereinbarten Geldbetrag auszuzahlen.

  • Wie intensiv aufgeklärt werden muss, hängt von der Komplexität des Vertragswerkes und von der Aufnahmefähigkeit des Kreditnehmers ab. Die Aufklärung muss allerdings nicht in Form eines persönlichen Gespräches stattfinden. Sie kann auch schriftlich oder telefonisch erfüllt werden.

Zu den Pflichten des Darlehensgebers gehört es hingegen nach deutscher Rechtsprechung nicht, herauszufinden, ob der Darlehensnehmer mit dem Geld einen sinnvollen Zweck verfolgt.

Wie kann sich der Darlehensgeber schützen?

Wer sein Geld verleiht, begibt sich immer in die Gefahr, sein Geld zu verlieren, wenn der Darlehensnehmer beispielsweise arbeitslos wird oder erkrankt und deshalb die Darlehensraten nicht mehr zahlen kann. Im Idealfall kann der Darlehensnehmer Sicherheiten vorweisen, die er einsetzt, um im Notfall die Darlehenssumme in anderer Form zurückzahlen zu können.

Solche Sicherheiten müssen zwingend im Darlehensvertrag festgehalten sein. Bei Immobiliendarlehen könnte der Eintrag einer Grundschuld oder eines Grundpfandrechtes ins Grundbuch eine solche Sicherheit sein.

Die wichtigsten Bezeichnungen für Darlehensgeber

In der Finanzwelt haben sich viele unterschiedliche Bezeichnungen für diejenigen entwickelt, die ihr Geld an andere verleihen.

Folgende Begriffe haben sich eingebürgert:

Ratenkredit
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Quellen

§ 491a Vorvertragliche Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen (BGB) »
§ 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag (BGB) »
Reich, Dietmar O.: Einführung in das Bürgerliche Recht »
Schürnbrand, Jan: Verbraucherschutzrecht »
Richter, Thorsten S.: Grundlagen des Wirtschaftsprivatrechts: Gesetzliche und rechtsgeschäftliche Rechtsverhältnisse »