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Wohneigentum – und damit der Traum vom Eigenheim – kostet Geld. Beobachtet man heute die aufgerufenen Grundstückspreise oder Kaufpreise für Immobilien in einigen Regionen, knackt man schnell die Grenze von 300.000 Euro bis 400.000 Euro.

Nur wenigen Haushalten wird es gelingen, diese Summe aus Eigenmitteln zu stemmen. Mit dem Tilgungsrechner bietet sich die Gelegenheit, das Baudarlehen maßzuschneidern. Angesichts der hohen Kosten stellt sich eine Frage: Ist die Tilgung steuerlich absetzbar?

Ist die Tilgung steuerlich absetzbar?

Prinzipiell haben es Haushalte heute schwer mit der Absetzbarkeit der Tilgung für den Baukredit. Letztlich fällt das Ganze nur ins Gewicht, wenn es sich um eine vermietete Immobilie handelt. Und auch hier ist nicht die Tilgung steuerlich absetzbar.

Wer sich dafür entscheidet, Teile einer Immobilie zu vermieten (oder diese beruflich nutzt), kann lediglich bestimmte Kosten in der Steuererklärung unterbringen. Hierzu gehören:

Aber: Es gibt einen kleinen Trick, mit dem die Tilgung steuerlich absetzbar wird. Wie funktioniert das Ganze?

AfA: So wird die Tilgung steuerlich absetzbar

Im Tilgungsrechner gilt die Devise, einen Baukredit schnellstmöglich zurückzuzahlen. Will man steuerliche Vorteile nutzen, sollte man einige Punkte im Auge behalten. Die Tilgung kann auch so verstanden werden, dass die Immobilie Stück für Stück ins vollständige Eigentum des Kreditnehmers übergeht.

Unter Berücksichtigung der Verbindlichkeiten wächst das Vermögen. Auf der anderen Seite erkennt der Fiskus bei Vermietung/beruflicher Nutzung die Möglichkeit der Abschreibung (AfA) an – von bis zu zwei Prozent über 50 Jahre.

Entscheidet sich ein Kreditnehmer jetzt für die Kreditrückzahlung mit zwei Prozent Tilgungssatz und macht zwei Prozent AfA geltend, ist die Tilgung steuerlich absetzbar – wenn auch über einen Umweg. Zudem werden die Kreditzinsen abgesetzt. Die Immobilie erreicht damit einen steuersparenden Effekt.

Aber: Das volle Potenzial lässt sich nur nutzen, wenn die Immobilie nicht selbst bewohnt wird. In vielen Fällen dürfte aber genau dies nicht der Fall sein. Damit ist eine Abschreibung auf den vollen Gebäudewert nicht möglich – zumal das Grundstück hier herauszurechnen ist.

  • Für Gebäude mit einem Bauantrag vor 2006 kann der Eigentümer immer noch zur degressiven Abschreibungsmethode greifen.