Ein Hauskredit ist die wohl langfristigste Bindung eines Kreditnehmers an eine kreditgebende Bank, da es bei dieser Darlehensform um sehr hohe Kreditsummen geht, für deren Tilgung viele Jahre und sogar Jahrzehnte notwenig sind.
Innerhalb des Tilgungszeitraumes können Situationen entstehen, in denen es notwendig sein kann, von einer dritten Person den Hauskredit übernehmen zu lassen und einen Schuldnerwechsel zu vollziehen.
Die rechtliche Grundlage bildet § 415 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Inhaltsverzeichnis:
Hauskredit übernehmen - mögliche Ursachen
Normalerweise ist die Finanzierung eines Immobiliengeschäftes gut kalkuliert und der Kreditnehmer ist in der Lage, den Hauskredit bis zum Ende der Laufzeit vertragsgemäß zu tilgen. Hin und wieder kommt es aber zu Situationen, mit denen man nicht gerechnet hat und die einen dazu zwingen, den Hauskredit abzugeben.
Solche Situationen könnten sein:
- Trennung der Partner (wobei der nicht zahlungspflichtige Part den vom zahlungspflichtigen Partner unterzeichneten Hauskredit übernehmen möchte, um die Immobilie zu halten)
- Elternteil erkrankt oder stirbt (eines der Kinder möchte dem anderen Elternteil das Zuhause erhalten und deshalb den Hauskredit übernehmen)
Ziel jeder Schuldübernahme ist es, den Verkauf einer Immobilie zu verhindern und weiter Eigentümer zu bleiben, entweder zum eigenen Vorteil oder aber zum Vorteil einer nahestehenden Person.
Hauskredit übernehmen im Falle der Scheidung
Leider hält nicht jede Ehe für immer. Umso bedauerlicher ist dies, wenn die Partner sich ein Eigenheim zugelegt haben, für das sie zum Zeitpunkt der Trennung noch einen Kredit abzahlen.
Zum echten Problem wird dies, wenn nur einer der Partner den Kreditvertrag unterschrieben hat und durch die Scheidung nicht mehr in der Lage ist, den Kredit zu bedienen. In solch einer Situation wäre der Verkauf der Immobilie eine Lösung. Möchte aber der nicht im Kreditvertrag stehende Partner die Immobilie behalten, kann er den Hauskredit übernehmen und sich als neuen Schuldner an die Stelle des ursprünglichen Kreditnehmers setzen lassen.
Bei einem solchen Vorgehen wäre der bisherige Kreditnehmer von seiner Zahlungsverpflichtung befreit, die Bank würde weiterhin ihre Raten erhalten und der neue Schuldner könnte weiter in der Immobilie wohnen.
- Damit man einen Hauskredit übernehmen darf, muss die Bank ihr Einverständnis geben und man selbst sollte finanziell in der Lage sein, die Raten zu zahlen. Die Bank wird sicher die Bonität des neuen Schuldners überprüfen.
Den Hauskredit von den Eltern übernehmen
Ein anderes Szenario für die Notwendigkeit einer Kreditübernahme könnte sein, dass sich die Eltern ein Eigenheim mithilfe eines Hauskredits gebaut oder gekauft haben und plötzlich ihrer Zahlungspflicht aufgrund einer Erkrankung oder dem Tod eines Ehepartners nicht mehr nachkommen können. Normalerweise würde früher oder später eine Zwangsversteigerung anstehen.
Um den Eltern die Immobilie und damit ihr Heim zu erhalten, kann das Kind den Hauskredit der Eltern übernehmen und die Raten zahlen.
Auch in diesem Fall ist die Zustimmung der Bank einzuholen und es muss ein in der Form freier Vertrag aufgesetzt werden. Dieser kann zwischen der Bank und dem neuen Schuldner geschlossen werden und begründet das Ausscheiden des bisherigen Schuldners aus dem Kreditvertrag und der daraus folgenden Verpflichtungen und Rechte.
Hauskredit übernehmen: Wichtige Fragen
Kann man einen Hauskredit übernehmen lassen oder übernehmen? Für den Hauskredit gilt: Wenn ein neuer Schuldner den Hauskredit übernehmen will, muss die kreditgebende Bank dem zustimmen. Außerdem muss die Bank alle Prüfungen beim neuen Schuldner durchführen, die sie auch beim ersten Kreditnehmer durchgeführt hat. Es wird weiterhin ein neuer Kreditvertrag aufgesetzt.
Wenn man einen Hauskredit übernehmen möchte, muss man sich sicher sein, dass man die Tilgungsraten an die Hauskredit Bank abzahlen kann. Den Hauskredit zu übernehmen, bedeutet, die gesamte finanzielle Verantwortung für den Hauskredit zu übernehmen. Im Prinzip kauft man damit demjenigen, der den Hauskredit zuerst aufgenommen hatte, das Haus ab.
Quellen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 415 »