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Beim Bau eines Hauses sind viele verschiedene Bauarbeiten auszuführen. Vom Gießen der Bodenplatte bis zur Errichtung des Dachstuhls, dem Mauern der Wände sowie der Installation der Fenster und Türen kann eine lange Zeit vergehen.

Für den Bauherren ist es wichtig, darauf zu achten, dass alle gewünschten Bauarbeiten im Vertrag mit einem Bauträger enthalten sind. Ist dies nicht der Fall, kann es zu Streitigkeiten darüber kommen, ob der Bauträger zur Ausführung solcher Bauarbeiten verpflichtet ist oder nicht. Die Rechtsgrundlage bezüglich der Bezugsfertigkeit bildet § 178 Bewertungsgesetz (BewG).

Sinnvolle Versicherungen bei Bauarbeiten

Eine Baustelle ist immer ein Ort, an dem es während der Bauarbeiten zu Unfällen kommen kann. Insofern sollte ein Bauherr sich bestmöglich absichern und entsprechende Versicherungen abschließen, durch die er alle Unwägbarkeiten abdeckt.

Solche Versicherungen könnten beispielsweise sein:

  • Bauherrenhaftpflichtversicherung (deckt alle Schäden ab, die von den Bauarbeiten und dem Grundstück ausgehen könnten)
  • Bauleistungsversicherung (deckt Schäden aufgrund höherer Gewalt, sorgt für die finanziellen Mittel, um die Bauarbeiten weiterzuführen)
  • Feuerrohbauversicherung (ermöglicht durch die Versicherungssumme etwa nach Blitzschlag die Weiterführung der Arbeiten)
  • Baufertigstellungsversicherung (greift bei Insolvenz des Bauträgers, Ausführungs-, Vertragserfüllungs- oder Gewährleistungsbürgschaft)
  • Bauhelferversicherung (zum Schutz von privaten Bauhelfern aus dem Familien- oder Freundeskreis)
  • Gesetzliche Unfallversicherung (als zusätzliche Absicherung von Bauhelfern)

Mit diesen Versicherungsarten ist man als Bauherr gegen jede Art von Verzögerungen oder Schäden abgesichert. Vor allem die Bauherrenhaftpflichversicherung sowie die Baufertigstellungsversicherung werden von Bauexperten als unbedingt notwendig angesehen.

Bauarbeiten in Verzug - was tun?

Zunächst einmal sollte man als Bauherr mit dem beauftragen Bauträger unbedingt einen Fertigstellungstermin im Vertrag verankern. Durch die nachweisbare Vereinbarung eines Fertigstellungstermins sichert man sich rechtlich ab, sollte es bei den Bauarbeiten zu Verzögerungen kommen und die Immobilie nicht fristgerecht fertiggestellt sein. Neben dem Termin sollten im Vertrag auch alle auszuführenden Arbeiten aufgelistet werden.

Kommt es tatsächlich zu einer verspäteten Fertigstellung durch schleppend vorangehende Bauarbeiten, kann der Bauherr den Bauträger in die Pflicht nehmen und seinerseits Schadenersatz beziehungsweise Schadenersatz statt Leistung verlangen.

Ein solcher Schaden kann ihm entstehen, wenn er in die zu bauende Immobilie einziehen möchte und seinen Mietvertrag für die bisherige Wohnung bereits gekündigt hat. Die Kosten für die notwendige Zwischenlösung kann er vom Bauträger zurückverlangen.

Zudem besteht die Möglichkeit, den Rücktritt vom Vertrag zu vollziehen. Dies geschieht allerdings sehr selten, da der Bauherr ja die Immobilie nach der Fertigstellung übernehmen und nutzen möchte.


Quellen

Bewertungsgesetz (BewG) § 178 »
Handschumacher, Johannes: Immobilienrecht praxisnah: Basiswissen für Planer »