Hauskredit

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Eine Rangbescheinigung ist eine verbindliche Bestätigung, die von einem Notar an den Kreditgeber ausgestellt wird. In der Bescheinigung wird erklärt, dass einer Grundbucheintragung nichts im Wege steht.

Mit der Bescheinigung wird dem Kreditgeber, also der Bank, zugesichert, dass ein rangrichtiger Eintrag ins Grundbuch erfolgen kann. Die Bank kann daraufhin den Kredit auszahlen, da die Rangbescheinigung als Sicherheit dient, falls es zu Zahlungsausfällen kommt.

Eine Rangbescheinigung wird auch als Rangbestätigung, Ranggarantie, Notarbescheinigung oder Notarbestätigung bezeichnet.

Wozu braucht man eine Rangbescheinigung?

Für gewöhnlich wird ein Hauskredit erst nach der Eintragung der Grundschuld ausgezahlt. Da die Grundschuldeintragung ins Grundbuch einige Zeit in Anspruch nehmen kann, gibt es die Möglichkeit diesen Zeitraum mit der Rangbescheinigung zu überbrücken und die Kreditauszahlung so zu beschleunigen.

Mit einer Rangbescheinigung von einem Notar erreicht man eine Auszahlung eines Kredits bereits vor der Grundschuldeintragung.

Erst diese Eintragung macht es der Bank möglich, im Falle einer Zahlungsunfähigkeit durch den Kreditnehmer das Haus oder die Wohnung zu pfänden.

Auf der einen Seite möchte der Schuldner keinen Eintrag ins Grundbuch veranlassen, ohne vorher seine Baufinanzierung ausbezahlt bekommen zu haben. Auf der anderen Seite würde die Bank das Geld ohne die Sicherheit des Pfändungsrechts nur ungern auszahlen.

Rangbescheinigung Dauer

Die Dauer der Austellung einer Rangbescheinigung richtet sich danach, ob weitere Eintragungen im Grundbuch vorliegen oder nicht. Falls die Eintragung des Darlehens an 1. Rangstelle vollzogen werden kann, heißt das, dass es keine weiteren Eintragungen und Rechteinhaber gibt. Das Notariat kann der Bank somit die Bestätigung über den einwandfreien Ablauf der Grundbucheintragung geben. In diesem Fall kann die Rangbestätigung ohne Verzögerung angefertigt werden, sodass die Bank den Kredit bereits innerhalb weniger Tage auszahlen kann.

  • Liegen keine weiteren Eintragungen vor und die Grundschuldeintragung kann ohne Probleme vollzogen werden, kann auch die Rangbescheinigung sofort ausgestellt werden.

Sollten sich im Grundbuch weitere Eintragungen befinden, muss der Notar bei den Rechteinhabern einen Rangrücktritt beantragen. Dieses Verfahren kann länger dauern und führt zu einer Verzögerung der Auszahlung des Kredits.

Rangbescheinigung Kosten

Eine Ranggarantie von einem Notar ist mit zusätzlichen Kosten verbunden. Da notarielle Gebühren gesetzlich festgelegt sind, dürfen die Kosten für die Rangbescheinigung vom Notar nicht willkürlich erhoben werden.

Die Höhe der Gebühren für die Rangbescheinigung richten sich dabei nach den Kosten der notariellen Beurkundung. Diese Kosten hängen widerum vom Arbeitsumfang und dem Geschäftswert ab. 

  • Eine Rangbescheinigung durch den Notar ist kostenpflichtig.

Rangbescheinigung Kostenrechner

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Rangbescheinigung, Rangrücktritt und Rangvorbehalt

In einem engen Zusammenhang mit dem Begriff der Rangbescheinigung stehen der sogenannte

Ist ein Berechtigter bereit, an einem Recht, das im Grundbuch eingetragen wurde, seinen Vorrang aufzugeben und einem anderen Recht den Vorrang zuzugestehen, dann kann dies durch einen Rangrücktritt und die Rangrücktrittserklärung geschehen. Der Rangrücktritt muss für seine Wirksamkeit ebenfalls im Grundbuch eingetragen werden.

Wird ein Grundpfandrecht wie beispielsweise eine Grundschuld oder eine Hypothek in das Grundbuch eingetragen, dann kann der eingetragene Berechtigte bei seinem Recht bereits anlässlich der Eintragung bewilligen, dass diesem Recht ein anderes, später einzutragendes Recht - gegebenenfalls bis zu einem bestimmten Betrag - vorgehen darf.

Auch dieser sogenannte Rangvorbehalt muss ins Grundbuch eingetragen werden. Wird der Rangvorbehalt ausgenutzt, erhält das vorgehaltene Recht den Rang vor dem Recht, bei dem der Rangvorbehalt eingetragen wurde.


Einzelnachweise und Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare - § 122 Rangbescheinigung »
  2. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Bundesnotarordnung § 24 »
  3. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Bundesnotarordnung § 19 »