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Möchte man bei Behörden und Ämtern Einsicht in Unterlagen nehmen, dann ist dies sehr oft nur möglich, wenn man ein berechtigtes Interesse nachweisen, also begründen kann, warum es sinnvoll ist, wenn man Einsicht erhält.

Ein solch begründetes Interesse wird unter anderem bei erwünschter Einsicht ins Grundbuch, ins Liegenschaftskataster sowie beim Katasteramt ganz allgemein abgefragt.

Berechtigtes Interesse zur Einsicht in das Grundbuch

Reine Neugier kann bei dem Wunsch, Einsicht ins Grundbuch zu erhalten, nicht geltend gemacht werden. Es bedarf schwerwiegender Gründe für ein berechtigtes Interesse.

Dies ist nachweislich vorhanden, wenn:

  • der Grundstückseigentümer Einsicht erhalten möchte
  • jemand mit legitimen Rechten an einer Immobilie anfragt
  • es wirtschaftliche Interessen gibt (etwa in Person eines zukünftigen Kreditgebers)
  • ein Gläubiger einen rechtskräftigen Vollstreckungstitel gegen den Eigentümer erwirkt hat
  • es sich um potenzielle Käufer für die Immobilie handelt
  • ein Mieter Einsicht nehmen möchte
  • ein Erbe mit Einsicht Informationen zu den Eigentumsverhältnissen erlangen möchte
  • der Eigentümer einer Einsichtnahme zugestimmt hat

Das Grundbuchamt muss jede einzelne Anfrage genau überprüfen und den Antrag ablehnen, wenn es die genannten Gründe als nicht ausreichend bewertet.

Dank fortschreitender Digitalisierung der Behörden kann man heute bei vielen Grundbuchämtern schon über das Internet Einsicht ins Grundbuch nehmen. Allerdings gilt auch hier, dass man vor einer Einsichtnahme ein berechtigtes Interesse nachweisen muss.

Berechtigtes Interesse für Einsichtnahmen beim Katasteramt

Das Katasteramt, das häufig auch Vermessungsamt genannt wird, nimmt die Einmessung von allen Grundstücken und Gebäuden in seinem Geltungsbereich vor und fertigt mit dem Liegenschaftskataster eine Darstellung und Beschreibung einen Nachweis über alle Liegenschaften des Zuständigkeitsbereiches.

Vor allem Bauherren haben ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in verschiedene, vom Katasteramt verwaltete Dokumente wie etwa das sogenannte Liegenschaftsbuch und die Flurkarte in Form einer maßstabgenauen Karte des jeweiligen Flurstücks inklusive der Grundstücksnummer sowie Angaben zur Nutzungsart.

Außerdem enthält die Karte den Grundriss vorhandener Gebäude. Mithilfe der Flurkarte kann dann der amtliche Lageplan erstellt werden. Diese Unterlagen werden benötigt, um den Bauantrag richtig vorzubereiten und ein Bauprojekt so zu planen, dass z. B. alle Grundstücksbegrenzungen eingehalten werden.

Personenbezogene Daten gibt das Katasteramt nur an Personen heraus, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können. Man muss einen entsprechenden "Antrag auf Katasterauszug" stellen, den das Katasteramt prüft und dann bewilligt oder ablehnt.

Berechtigtes Interesse zur Einsicht in das Liegenschaftskataster

Ähnlich wie beim Grundbuch erhält ebenfalls nicht jeder Einsicht in das Liegenschaftskataster. Es gibt jedoch einen festgelegten Personenkreis, dem normalerweise ein berechtigtes Interesse zugestanden wird.

Zu den berechtigten Personen gehören:

  • die Eigentümer von Grundstücken
  • erbbauberechtigte Personen
  • öffentlich bestellte Notare
  • beauftragte Vermessungsingenieure
  • verschiedene Behörden (z. B. die Bauaufsichtsbehörde oder das Bauamt)
  • Ob auch Immobilienmakler ein berechtigtes Interesse haben, wird im Einzelfall entschieden. Sie erhalten in der Regel Einsicht ins Liegenschaftskataster, wenn auch ihrem jeweiligen Auftraggeber dieses Recht eingeräumt werden würde, etwa einem potenziellen Käufer.

Beim entsprechenden Katasteramt muss eine Anfrage auf Einsicht gestellt werden, die diese dann entweder positiv beantworten oder ablehnen kann. Einzige Ausnahme bildet hier Berlin, wo es jeder Person gegen eine Gebühr gestattet ist, Einsicht zu nehmen oder sich Abzeichnenden oder Abschriften anfertigen zu lassen.


Quellen

Nasemann, Andrea / Gerber, Kathrin: Immobilieneigentum kompakt - inkl. Arbeitshilfen online »
Gerhards, Harald / Keller, Helmut: Baufinanzierung von A bis Z »