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Unter Wohngeld versteht man einen Zuschuss, durch den das angemessene und familiengerechte Wohnen wirtschaftlich abgesichert werden soll.

Es handelt sich dabei um eine Sozialleistung, die grundsätzlich nur dann gewährt wird, wenn man sie bei der zuständigen Behörde beantragt.

Man unterscheidet beim Antrag zwischen Miet- und Lastenzuschuss. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, hat der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf die Zahlung.

Wer bekommt Wohngeld?

Laut § 1 WoGG (Wohngeldgesetz) haben bestimmte Personen ein Anrecht darauf, diese Sozialleistung in Form eines Zuschusses zur Miete (Mietzuschuss) oder als Zuschuss zur Belastung (Lastenzuschuss) für selbst genutzten Wohnraum zu beantragen:

Antrag auf MietzuschussAntrag auf Lastenzuschuss (nach § 3 WoGG)
Mieter von Wohnraum (Wohnung, Zimmer, Alt- oder Neubau)Eigentümer von Eigentumswohnungen oder Eigenheimen
Nutzungsberechtigte von Wohnraum (mit mietvertragsähnlichem Nutzungsverhältnis)Inhaber von eigentumsähnlichen Dauerwohnrechten
Inhaber von mietähnlichem DauerwohnrechtEigentümer von Kleinsiedlungen
HeimbewohnerEigentümer von landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen
Inhaber von Stifts- oder GenossenschaftswohnungenErbbauberechtigte mit Übereignungsanspruch von Gebäuden oder Wohnungen bzw. mit Anrecht auf Übertragung von Erbbaurechten
Eigentümer von selbst bewohnten Mehrfamilienhäusern mit drei oder mehr WohnungenEigentümer landwirtschaftlicher Vollerwerbsstellen (Wirtschafts- und Wohnanteil müssen getrennt sein, für letzteren muss Wohngeldlastenberechnung vorliegen)
Eigentümer von selbst bewohnten Ein- oder Zweifamilienhäusern (mit Geschäftsräume, die wesentlich größer sind, als der Wohnraum)

Auch Eigentümer von Geschäftshäusern oder Gewerbebetrieben, wenn sie diese selbst bewohnen, können einen Mietzuschuss beantragen. Ebenso haben Inhaber eines Landwirtschaftsbetriebes, bei dem sich Wohnanteil und Wirtschaftsteil nicht trennen lassen, Anspruch auf die Leistung.

Wohngeld - wer es nicht bekommt

Wer bereits Sozialleistungen erhält, in denen Kosten für die Unterbringung bereits enthalten sind, darf kein Wohngeld beantragen. Dazu gehören vor allem Empfänger von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach SGB II (Sozialgesetzbuch), Personen, die Erwerbsminderung nach SGB XII oder Grundsicherung im Alter erhalten und auch Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII.

Ebenso von dieser Art der Sozialleistung ausgeschlossen sind Empfänger von ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. anderer Hilfeleistungen laut Bundesversorgungsgesetz sowie Empfänger von Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Außerdem stehen die Zuschüsse Berechtigten für Leistungen nach dem SGB IIX nicht zu.

Welche Unterlagen benötigt man für den Antrag auf Wohngeld?

Für die verschiedenen Formen von Wohngeld benötigt man neben dem entsprechenden Antragsformular weitere Unterlagen. Zu jedem Antrag gehören noch Einkommensnachweise bzw. Verdienstbescheinigungen. Außerdem muss der Antragsteller aktuelle Rentenbescheide, einen Nachweis über Krankengeld sowie einen aktuellen Steuerbescheid vorlegen.

  • Zu den notwendigen Unterlagen gehören auch der Bescheid über eventuelle Leistungen nach § 1 Wohngeldgesetz Abs. 2 sowie ein Nachweis über die Bewilligung von Sozialleistungen wie Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld oder Arbeitslosengeld.

Für einen Mietzuschuss muss der Mietvertrag vorgelegt werden. Möchte man einen Lastenzuschuss beantragen, benötigt man die Antragsanlagen zur Lastenermittlung, zur Aufnahme von Fremdmitteln sowie zur Wohnflächenermittlung. Zusätzlich müssen noch ein Grundsteuerbescheid, ein Nachweis der Erbbauzinshöhe, ein Eigentumsnachweis (Kaufvertrag, Grundbuchauszug) und der Bescheid bezüglich der Eigenheimzulage vorgelegt werden.

  • Es ist sinnvoll, sich alle notwendigen Antragsformulare mit den dazugehörenden Anlagen sowie alle anderen Unterlagen rechtzeitig zu besorgen. So umgeht man Verzögerungen bei der Antragstellung für das benötigte Wohngeld.

Dauer der Bewilligung von Wohngeld

Wer Wohngeld beantragt hat und den Bewilligungsbescheid bekommt, der erhält das Wohngeld für eine maximale Dauer von 12 Monaten. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes muss ein neuer Antrag gestellt werden. Wird dieser bewilligt, erhält man das Wohngeld wiederum für höchstens 12 Monate.


Quellen

§ 1 WoGG (Wohngeldgesetz) »
Guschauski, Dieter: Wohnungseigentum: Rechtsprechung. Eine thematisch geordnete Zusammenstellung »
Schellhammer, Kurt: Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen »
Lehner, Moris: Einkommensteuerrecht und Sozialhilferecht: Bausteine zu einem Verfassungsrecht des sozialen Steuerstaates »