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Die Bezeichnung Ablösung steht für die Übertragung eines bestehenden Darlehens von der bisherigen Bank zu einem neuen Kreditinstitut. Die Schuld als solche bleibt also bestehen und wird lediglich von einem neuen Kreditgeber weitergeführt.

Eine Ablösung ist zumeist mit verbesserten Konditionen für den Darlehensnehmer verbunden. Eine solche Übertragung wird oft nach Ablauf der Zinsbindungsphase im Rahmen einer notwendigen Anschlussfinanzierung vollzogen.

Alle Erfordernisse, bezogen auf eine ordentliche Kündigung, sind von Seiten des Gesetzgebers in § 489 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt.

Wie funktioniert eine Ablösung?

Soll ein Darlehen abgelöst und von einer Bank zur anderen übertragen werden, erteilt der Kreditnehmer der bisherigen Bank einen entsprechenden Auftrag unter Nennung der neuen Bank.

Zwischen beiden wird dann eine Ablösevereinbarung getroffen, in der z. B. auch der weitere Umgang mit geleisteten Sicherheiten geregelt ist.

Die Übertragung solcher Kreditsicherheiten wird durch einen Treuhandauftrag vorgenommen. Dieser besagt, dass der bisherige Kreditgeber erst dann über die vereinbarte Ablösesumme verfügen darf, wenn sämtliche Sicherheiten rechtswirksam auf den neuen Kreditgeber übergegangen sind.

Wie berechnet sich die Ablösesumme?

Wird die Ablösung eines Darlehens vereinbart, dann muss eine Ablösesumme festgelegt werden, in der sämtliche Zahlungen, die für eine vollständige Ablösung notwendig sind, eingerechnet werden. Diese Ablösesumme beinhaltet unter anderem:

Aus diesen Beträgen ergibt sich zunächst eine Zwischensumme. Von ihr werden dann eventuell noch mögliche Disagien, laufzeitbedingte Kosten, andere Zinsen sowie vielleicht anfallende Beträge für den Rückkauf von Versicherungen (z. B. einer Restschuldversicherung) abgezogen. Das Ergebnis ist dann die eigentliche Ablösesumme.

Die vorzeitige Ablösung eines Darlehens

Wer während der Laufzeit eines Darlehens durch eine Umschuldung die Bank wechseln möchte, muss für eine solche vorzeitige Kündigung meist eine Vorfälligkeitsentschädigung an seine bisherige Bank zahlen. Durch diese lässt sich die Bank für entgangene Zinszahlungen entschädigen.

  • Ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung ist die vorzeitige Kündigung dann möglich, wenn der Darlehensnehmer ein Darlehen mit variablem Zinssatz abgeschlossen hat. Zudem kann eine vorzeitige Vertragsauflösung mithilfe einer außerordentlichen Kündigung rechtens sein. Dies ist der Fall, wenn die vereinbarte Zinsbindungsphase mehr als 10 Jahre beträgt.

Quellen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §489 »
Knops, Kai-Oliver: Verbraucherschutz bei der Begründung, Beendigung und Übernahme von Immobiliarkreditverhältnissen »
Rennert, Guido: Praxisleitfaden Immobilienanschaffung und Immobilienfinanzierung »