Die Auflassungsvormerkung versteht sich als eine Art Eigentumsvormerkung, wenn bei einem Immobilienkauf der Kaufvertrag bereits unterzeichnet wurde, aber die sogenannte Auflassung, die für den endgültigen Eigentumswechsel notwendig ist, noch nicht ins Grundbuch eingetragen ist.

Mit der Vormerkung wird der Wechsel des Eigentümers offiziell angekündigt. Eine solche Auflassungsvormerkung kann auch von Banken bei der Vergabe von Darlehen gefordert werden. Sie regelt zudem die jeweilige Haftung im Falle von unrechtmäßiger Nutzung und eventueller Schäden am jeweiligen Grundstück.

schnell & einfach geschützte Daten

Kosten für eine Auflassungsvormerkung

Bezüglich der Kosten für eine Auflassungsvormerkung spielt vor allem der Wert der jeweiligen Immobilie ein große Rolle. Meist fallen Kosten in Höhe von 50 Prozent des Betrages an, der später für die Eintragung fällig wird.

Auflassungsvormerkung Kostenrechner

Bei einem Immobilienwert von 200.000 Euro muss normalerweise mit Kosten in Höhe von 600 Euro für die eigentliche Eintragung ins Grundbuch gerechnet werden, die Kosten für die Auflassungsvormerkung würden in diesem Fall circa 300 Euro betragen.

Auflassungsvormerkung Dauer

Auflassungsvormerkung

Eine Vormerkung der Auflassung ist grundsätzlich nicht von langer Dauer, ihre Gültigkeit währt in der Regel so lange, bis das Rechtsgeschäft des Immobilienkaufes abgeschlossen ist. Faktoren für die Dauer sind unter anderem:

  • Zeit bis zur Realisierung der Auflassung
  • Dauer der Tilgung von Belastungen aus dem Grundbuch durch den Verkäufer
  • Zeit, die der Käufer benötigt, um die Finanzierung des Kaufes zu sichern

Normalerweise ist bei einer Auflassungsvormerkung eine Gültigkeit für 4 bis 8 Wochen notwendig.

Auflassungsvormerkung im Grundbuch

Ist eine Auflassungsvormerkung ins Grundbuch (Abteilung II) eingetragen, erachten dem Käufer der Immobilie daraus verschiedene Rechte. beispielsweise kann das vorgemerkte Grundstück nicht mehr beliehen werden.

Laut Gesetzgeber darf der neue Eigentümer ein solches, unrechtmäßig eingetragenes Grundpfandrecht löschen lassen. Es ergeben sich also durch die Auflassungsvormerkung folgende Besonderheiten für beide Vertragsparteien:

  • Der Kauf kann vom Verkäufer nicht mehr rückgängig gemacht werden
  • Ein besseres Angebot darf vom Verkäufer nicht mehr angenommen werden
  • Der Verkäufer ist nicht mehr berechtigt, die verkaufte Immobilie zu beleihen
  • Der Kauf beziehungsweise Verkauf wird von Zwangsversteigerungen nicht berührt
  • Ein Grundstück oder eine Immobilie zu kaufen, ohne wenigstens eine Auflassungsvormerkung vornehmen zu lassen, kann den Käufer vor Probleme stellen. Er könnte beim Fehlen einer solchen Vormerkung nicht verhindern, dass der Verkäufer vom Vertrag zurücktritt und die Immobilie an jemanden veräußert, der ihm einen deutlich höheren Kaufpreis zahlt.

Sehr negativ kann sich eine eingetragene Auflasssungsvormerkung für den Käufer dann auswirken, wenn vor der Eintragung nicht sämtliche, auf der Immobilie ruhenden Belastungen getilgt wurden. Durch die Vormerkung geht nämlich nicht nur die Immobilie in sein Eigentum über, sondern auch die Belastungen.

Deshalb sollte der Käufer immer darauf achten, dass die Immobilie, die er erwerben möchte frei von jeglichen Belastungen (z. B. Grundpfandrechtes) ist.

Auflassungsvormerkung löschen

Eine ins Grundbuch eingetragene Auflassungsvormerkung kann nicht einfach gelöscht werden. Dafür ist in der Regel die Zustimmung des Käufers notwendig, dessen Rechte die Vormerkung ja schützen soll. Wenn der Verkauf einer Immobilie aber doch nicht zu Stande kommen, weil beispielsweise der Käufer den Kaufpreis nicht aufbringt, steht die Auflassungsvormerkung dennoch im Grundbuch und verhindert, dass der bisherige Eigentümer die Immobilie an jemand anderen veräußern kann.

  • Beim Abschluss des Kaufvertrages sollte dem beteiligten Notar eine Löschungsvollmacht ausgestellt werden. Dazu werden detailliert alle Voraussetzungen festgehalten, die dazu führen können, diese Vollmacht anzuwenden.

Der Käufer kann sich aber auch seinerseits dazu bereit erklären, einer Löschung schon im Vorfeld zuzustimmen, was man dann als "Schubladenlöschungsbewilligung" bezeichnet.


Einzelnachweise und Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: § 873 Erwerb durch Einigung und Eintragung»
  2. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: § 883 Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung»
  3. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: § 888 Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung»