Die Makler und Bauträgerverordnung (MaBV) dient dazu, den Erwerber (Bauherrn) zu schützen, sobald dieser einen Bauträgervertrag abschließt.
Das Geld der Kunden wird durch diese Verordnung vor unberechtigtem Zugriff und Missbrauch geschützt.
Zu den rechtlichen Grundlagen für einen solchen Bauträgervertrag zählen folgende Rechtsvorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B)
- Makler- und Bauträgerverordnung.
Innerhalb des Bauträgervertrags sichert der Bauträger (BT) dem Käufer mit einer Bürgschaft die Leistungserfüllung zu, nicht aber die Fertigstellungsgarantie.
Regelungen in der MaBV
In der MaBV ist geregelt, ab welchem Zeitpunkt der ausführende Bauträger vom Bauherrn Geld annehmen darf. Dies ist der Fall, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- der Kaufvertrag zwischen Bauherrn und Bauträger ist rechtswirksam geschlossen
- alle notwendigen Genehmigungen zur Vertragserfüllung sind vorhanden und notariell beglaubigt
- der BT hat keine vertraglich festgehaltenen Rücktrittsrechte
- eine Auflassungsvormerkung ist ins Grundbuch eingetragen
- alle Grundpfandrechte sind gelöscht, die der Bauherr nicht mit dem Kauf übernimmt
- eine Baugenehmigung liegt vor
- In der MaBV findet sich die Vorgabe, dass der Bauträger erhaltene Gelder ausschließlich für das Projekt nutzen darf, für welches er es erhalten hat.
Zudem wird in der MaBV festgeschrieben, dass eine getrennte Vermögensverwaltung einzuhalten ist, d. h., der Bauträger hat seine privates Vermögen strikt von Kunden-Zahlungen zu separieren. Wie die erhaltenen Gelder des Bauherrn abzusichern sind, ist ebenfallsn in der MaBV geregelt.
Laut der MaBV hat der BT dem Bauherrn eine Bürgschaft vorzulegen, mit der sichergestellt ist, dass die sogenannte Leistungserfüllung des Bauträgers ausreichend abgesichert wurde.
Bürgen können ausschließlich
- Versicherungen
- Kreditinstitute oder
- Körperschaften öffentlichen Rechts sein,
da sie in den meisten Fällen mit dem BT die entsprechende Baufinanzierung für das Projekt ausgearbeitet haben.
Zudem ist durch die MaBV geregelt, dass der Bauträger Raten nur dann erhält, wenn er den entsprechenden Baufortschritt nachweisen kann.
Zahlungsplan laut MaBV
Um nicht die Gesamtsumme auf einmal überweisen zu müssen, wird ein Zahlungsplan ausgearbeitet, in dem geregelt ist, wann welche Geldsummen fließen.
Die größten Raten-Zahlungen sind:
- ca. 30 Prozent, wenn die Erdarbeiten begonnen haben
- etwa 40 Prozent nach Fertigstellung des Rohbaus inklusive Zimmerertätigkeiten
- ca. 10 Prozent, sobald die Fenster installiert sind
- ca. 12 Prozent bei Bezugsmöglichkeit (sämtliche Innenarbeiten sind fertig)
- etwa 8 Prozent nach Fertigstellung der Dachrinnen und Dachflächen
Zu diesen großen Teilzahlungen gesellen sich noch kleinere Beträge, sobald Heizungs-, Elektro- und Sanitäranlagen vorinstalliert wurden sowie der Innenputz, der Estrich, alle Fliesen und die Fassade fertiggestellt sind. Nach der vollständigen Fertigstellung des Bauvorhabens und der Abnahme fließt eine letzte Ratenzahlung an den Bauträger.
MaBV Zahlungsplan Rechner
Warum ist ein Zahlungsplan sinnvoll?
Beide Parteien eines Bauvorhabens profitieren von dem Zahlungsplan nach der MaBV. Der Bauherr kann sicher sein, dass der BT nicht einfach mit der gesamten Summe verschwindet und für den Bauträger ist ein Zahlungsplan sinnvoll, weil er in Vorleistung gehen muss, wenn er erst am Ende des Vorhabens eine Rechnung an den Bauherrn stellt.
Quellen
Gesetze im Internet: Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer »
Huber, Florian: Ratgeber Neubau-Immobilien: So treffen Sie beim Immobilienverkauf vom Bauträger die richtige Entscheidung! »
Kiene, Hans-J.: Wohneigentum schaffen: Wege zum Wohneigentum, Haus und Umbau »