Hauskredit

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Die Förderung Wohn-Riester wird auch Eigenheimrente genannt. Grundsätzlich können Eigentumswohnungen, Wohnhäuser oder auch Genossenschaftswohnungen gefördert werden.

Wer diese Form der Finanzierung für seinen Hauskredit in Erwägung zieht, kann Wohn-Riester auf zwei Arten einsetzen:

Entweder fließt das Kapital in einen zur Anschaffung gedachten Vermögensaufbau oder man setzt das Kapital vom Wohn-Riester für die Tilgung ein.

Die Höhe der Zulagen bei Wohn-Riester

Die Wohn-Riester-Förderung ist eine Kombination aus Steuervorteilen und bestimmten Zulagen. Die Beiträge für die Förderung sind steuerlich absetzbar und erst bei der Auszahlung werden Steuern auf die Wohn-Riester-Förderung erhoben.

Der Vorteil der Förderung mit Wohn-Riester ist: Neben den Sparsummen, welche in den Vertrag eingezahlt werden, fließen den Sparern bzw. Inhabern des Riester-Vertrags Zulagen zu. Ab 2018 liegt die Grundzulage bei 175 Euro.

Deutlich aufgestockt wird der Zulagenbetrag für Familien. Für ein Kind (vor 2008 geboren) liegt die Kinderzulage bei 185 Euro. Für alle Kinder, die ab 2008 geboren wurden und werden, gibt es eine Kinderzulage von 300 Euro.

  • Solange Sie Kindergeld erhalten, bekommen Sie die Kinderzulage. Wie beim Kindergeld auch, erhalten Sie das Geld bis zum 25. Lebensjahres Ihres Kindes, wenn es eine Ausbildung macht oder studiert.

Muss Wohn-Riester versteuert werden?

Bei der Förderung mit Wohn-Riester werden dann erst einmal keine Steuern fällig, wenn mit dieser Förderung Wohneigentum erworben wird. Denn das Resultat ist in diesem Fall keine Rente, die mit Steuern belegt werden kann, sondern eine eigene Immobilie.

Aus diesem Grund wird ein Wohnförderkonto eingerichtet. Auf diesem werden jährlich bei Entnahmen oder Auszahlungen die Tilgungs- und Sparleistungen, die gefördert wurden, verbucht. Dieses Konto bildet die Basis für eine Besteuerung, sobald Sie das Rentenalter erreicht haben.

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Muss Wohn-Riester zurückgezahlt werden?

Wenn Sie den Vertrag zur Förderung mit Wohn-Riester frühzeitig kündigen, das Geld nicht zum eigentlichen gedachten Zweck benutzen, die erworbene Immobilie vermieten oder diese wieder verkaufen, gilt dies als 'schädliche Verwendung'.

  • Bei einer schädlichen Verwendung müssen sämtliche Förderungsbeträge, also alle steuerlichen Vorteile und alle Zulagen, zurückgezahlt werden.

Hinzukommt die nachträgliche Versteuerung von erwirtschafteten Zinsen. Sie fallen nach Steuerrecht in die Kategorie der sonstigen Einkünfte, denn beim Wohn-Riester gilt die Befreiung von der Abgeltungssteuer auch für frühzeitig gekündigte Verträge.

Allerdings werden bei bestimmten Umständen Ausnahmen gemacht:

Dies gilt unter anderem für:

Wenn Sie die Förderungsbeträge dafür einsetzen, eine Immobilie zu kaufen, die Sie selbst nutzen möchten, gilt dies nicht als schädliche Verwendung.


Quellen

Deutsche Rentenversicherung: Eigenheimrentengesetz "Wohn-Riester" »
Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste: Selbstgenutzte Wohnimmobilien in der geförderten Altersvorsorge (Wohn-Riester) »
Bundesfinanzministerium: Das Eigenheimrentengesetz »